Fidfinvest Newsletter Juli
2010 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

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| - Keine Feiertagsentschädigung
für Mitarbeitende im Stundenlohn |
| - Selbständige und
unselbständige Tätigkeit für das gleiche Unternehmen
möglich |
| - Sponsoringleistungen sind zu
versteuern |
| - Videoanlagen – erlaubt oder
nicht |
| - Worum geht es eigentlich beim
Kapitaleinlageprinzip? |
| - Betrug im Internet nicht immer
strafrechtlich geschützt |
| - Arbeitszeiten dürfen vom
Vorgesetzten überwacht werden |
| - Produktsicherheitsgesetz tritt
Anfang Juli in Kraft |
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Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres
Fidfinvest Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft
senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.fidfinvest.ch.
Wir
wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Falls Sie
den Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
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Keine Feiertagsentschädigung für
Mitarbeitende im Stundenlohn
Mitarbeitende haben im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine
Entschädigung der Feiertage, sofern im Arbeitsvertrag nichts
anderes geregelt ist.
Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid
darauf hingewiesen, dass kein Entschädigungsanspruch für kantonale
Feiertage bestehe. Gemäss Richter ist im Bundesrecht nur der 1. August als
Feiertag definiert und muss für Mitarbeitende im Stundenlohn auch nur dann
entschädigt werden, wenn er auf einen Werktag fällt.
Laut
Bundesgericht räumt das Arbeitsgesetz den Kantonen zwar das Recht ein,
zusätzliche acht Feiertage dem Sonntag gleichzustellen. Ein
Entschädigungsanspruch bestehe für diese Tage von Gesetzes wegen aber
nicht. Vielmehr sei die Frage in Gesamtarbeitsverträgen oder im Vertrag
des einzelnen Angestellten zu regeln. (Quelle: BGE 4A_54/2010 vom
4.5.10) |
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Selbständige
und unselbständige Tätigkeit für das gleiche Unternehmen
möglich
Das Bundesgericht hat entschieden, dass für das
gleiche Unternehmen sowohl selbständig als auch unselbständig gearbeitet
werden kann. Wird das Unternehmen von der SUVA geprüft und akzeptiert sie
diesen Zustand, so ist dieser Entscheid auch für die AHV verbindlich.
(Quelle: BGE 9C_219/2009 vom 21.8.09)
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Sponsoringleistungen sind
zu versteuern
Gemäss MWSt-Gesetz sind Sponsoringleistungen, die in Form von
Naturalien geleistet werden, zu versteuern. Dabei muss jede
Vertragspartei ihre Leistungen zu jenem Wert versteuern, wie sie einem
Dritten verrechnen würde.
Zum Beispiel hätte ein Sportgeschäft, das
einer Fussballmannschaft Fr. 10'000.– für Bekleidung als
Sponsoringbeitrag überlässt, der Fussballmannschaft eine Rechnung dafür zu
schreiben. Im Gegenzug muss die Fussballmannschaft dem Sportgeschäft eine
Rechnung für Werbeleistung in der Höhe von Fr.
10'000.– schicken.
Erhält der Sponsoringgeber keine
Gegenleistung in Form von Werbung für seine Naturalspende, so
muss der Spender seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Übersteigt die
Naturalleistung Fr. 500.– pro Jahr und Empfänger, so muss das Produkt
als Eigenverbrauch versteuert werden. |
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Videoanlagen – erlaubt oder
nicht?
Immer mehr private Unternehmen installieren
Videoanlagen, innerhalb- und ausserhalb ihrer Firmengebäude. Zweck dieser
Anlagen ist vor allem der Schutz von Mitarbeitern und die Bekämpfung von
Vandalismus.
Die Videoüberwachung von privaten Unternehmen ist
durch das Datenschutzgesetz des Bundes geregelt. Dabei
gilt, dass die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden müssen,
unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder
nicht.
Grundsätzlich sind Videoüberwachungssysteme nur erlaubt,
wenn
- die Videoüberwachung durch die Zustimmung der betroffenen
Personen oder durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse gerechtfertigt wird.
- die Videoüberwachung geeignet und nötig ist, den
Schutz der Personen oder Sachen zu erreichen. Falls andere Systeme wie
Alarmanlagen ebenfalls zweckmässig sind, sind diese anzuwenden.
Die Datenschützer zählen zahlreiche Regeln auf, die bei der
Installation beachtet werden müssen. Unter anderem muss mit
Hinweisschildern informiert werden und die Daten müssen vor Unbefugten
geschützt werden.
Sowohl der Datenschützer des Bundes, als auch der
des Kantons Zürich haben nützliche Leitfaden betreffend den
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der
Videoüberwachung veröffentlicht.
Obwohl rechtlich nicht zwingend,
ist den Betreibern von Videoanlagen zu empfehlen, ein Reglement für den
Betrieb der Anlage zu erstellen, in dem vor allem auch geregelt ist, wer
unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Zugriff auf die
aufgenommenen Daten hat und an wen die Daten weitergegeben werden dürfen.
(Quelle: Eidg. Datenschutz- u. Öffentlichkeitsberater) |
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Worum geht es eigentlich
beim Kapitaleinlageprinzip?
Die Unternehmenssteuerreform
II des Bundes, die im Rahmen der Volksabstimmung 2008 angenommen wurde,
ist ab Anfang 2009 schrittweise in Kraft getreten. Die Einführung des sog.
Kapitaleinlageprinzips erfolgt am 1. Januar 2011.
Dabei können Aktionäre durch die von ihnen geleisteten
Kapitaleinlagen – zusätzlich zum einbezahlten Aktienkapital – neu
steuerfrei an sich selber zurückführen. Die gesetzlichen Bestimmungen
sehen vor, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen,
die von Beteiligten nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, gleich
behandelt wird wie die Rückzahlung von Aktienkapital. Das heisst, dass ab
1. Januar 2011 Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
verrechnungssteuer- und einkommenssteuerfrei an die Aktionäre
zurückgeführt werden können. Ab diesem Zeitpunkt muss somit bei jeder
Ausschüttung bestimmt werden, ob sie steuerbar aus Gewinnreserven
oder steuerfrei aus Kapitalreserven stammt.
Die
Beweislast für die steuerfreie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und
Zuschüssen liegt bei den Aktionären als Leistungsempfänger. Dabei sind sie
auf die Dokumentation der leistenden Gesellschaft angewiesen. Die
verrechnungssteuerlichen Vorschriften verlangen, dass die Reserven aus
Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz auf einem separaten Konto ausgewiesen
werden müssen.
Da das Kapitaleinlageprinzip alle Kapitaleinlagen
umfasst, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden
sind, müssen diese ‹alten Einlagen› durch die betroffenen Gesellschaften
nachträglich erhoben werden. Der Entwurf des Kreisschreibens sieht vor,
dass Reserven aus Kapitaleinlagen, welche durch Einlagen in der Zeit vom
1. Januar 1997 bis und mit Geschäftsjahr 2010 bzw. 2009/2010 geäufnet
wurden, bis spätestens am 30. Juni 2011 der ESTV gemeldet werden
können. Die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen werden durch
die Steuerbehörde geprüft. Sie teilt dann den Bestand an Reserven aus
Kapitaleinlagen der einreichenden Gesellschaft mit. Im Streitfall kann
eine anfechtbare Verfügung beantragt werden und gestützt auf diese steht
der Rechtsmittelweg offen. Es ist anzunehmen, dass eine verspätete oder
Nicht-Meldung zu einer Verwirkung der Qualifikation als Reserve aus
Kapitaleinlage führen wird.
Im Einzelfall dürfte es schwierig
sein, die ‹Geschichte› einer Kapitaleinlage einer Gesellschaft auf eine so
lange Zeit zurück vollständig nachzuzeichnen. Jede Bewegung, die das
Eigenkapital der Gesellschaft in Vergangenheit berührt haben könnte, z.B.
im Rahmen von Umstrukturierungen und Sanierungen, ist aufzuzeichnen und
steuerlich so zu qualifizieren, ob sie zu einer Veränderung des
Reservetopfs der Kapitaleinlage geführt hat.
Ob eine Reserve als
solche aus Kapitaleinlage oder als übrige Reserve qualifiziert wird, macht
grosse Unterschiede auf die Einkommens- und Verrechnungssteuer aus.
Deshalb ist AGs, GmbHs und Genossenschaften zu empfehlen, eine
Bestandesaufnahme des Kapitals vor dem 30. Juni 2011
vorzunehmen und der Steuerverwaltung zu melden. Der
Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können nicht untätig sein und
müssen sich aus Haftungsgründen und aus Schutz vor künftigen Steuerschaden
mit dem Kapitaleinlageprinzip auseinandersetzen.
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Betrug im Internet nicht immer
strafrechtlich geschützt
Wird im Internet bei Auktionen
Waren gekauft oder verkauft, so hat sowohl der Bieter als auch der
Anbieter eine gewisse Verantwortung, die Seriosität des anderen zu prüfen.
Unterlässt das Opfer eines Betrugs die grundlegenden
Vorsichtsmassnahmen, so entfällt der Schutz des Betrugstatbestands. Es ist
zum Beispiel fahrlässig, wenn der Bieter einer Internetauktion die
Seriosität eines professionellen Anbieters nicht überprüft, der noch
keinerlei Bewertungen hat und eine direkte Vorauszahlung verlangt, obwohl
die Internetplattformen zum Schutz vor Betrugsversuchen treuhänderische
Zahlungsmodalitäten anbieten. (Quelle: BGE 6B_147/ 2009 vom
9.7.2009) |
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Arbeitszeiten dürfen vom Vorgesetzten
überwacht werden
Der Arbeitgeber darf kontrollieren, ob
seine Mitarbeitenden ihren Arbeitsvertrag erfüllen. Er darf auch
überprüfen, ob das geforderte Pensum erreicht wird oder nicht.
Die
Kontrolle durch den Vorgesetzten muss aber geeignet sein, die nötigen
Informationen zu liefern. Der Datenschutz am Arbeitsplatz darf dabei nicht
verletzt werden. Der eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes gibt auf www.edoeb.admin.ch detailliert
Auskunft über geeignete Überwachungsmethoden.
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Produktsicherheitsgesetz tritt Anfang Juli
in Kraft
Am 1. Juli tritt das neue Bundesgesetz und die
Verordnung über die Produktesicherheit in Kraft. Das neue Gesetz ist auf
dem gleichen Schutzniveau wie die EG-Richtlinien. Zusätzlich wurde der
Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes ausgedehnt auf
Produkte allgemein. Das bedeutet, dass gemäss der
EG-Richlinie über allgemeine Produktsicherheit ein Konsum-Produkt nur dann
auf den Markt gebracht werden darf, wenn Hersteller und
Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch
nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die
Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte
Produktgefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben
über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern.
Für die
Anwendung des Gesetzes besteht eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember
2011. (Quelle: Eidg. Volkswirtschaftsdept.)
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