Fidfinvest Newsletter Juli 2010
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft


- Keine Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn
- Selbständige und unselbständige Tätigkeit für das gleiche Unternehmen möglich
- Sponsoringleistungen sind zu versteuern
- Videoanlagen – erlaubt oder nicht
- Worum geht es eigentlich beim Kapitaleinlageprinzip?
- Betrug im Internet nicht immer strafrechtlich geschützt
- Arbeitszeiten dürfen vom Vorgesetzten überwacht werden
- Produktsicherheitsgesetz tritt Anfang Juli in Kraft


Editorial

Guten Tag [Anrede] [Nachname]

Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Fidfinvest Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.fidfinvest.ch.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

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Keine Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn

Mitarbeitende haben im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Feiertage, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid darauf hingewiesen, dass kein Entschädigungsanspruch für kantonale Feiertage bestehe. Gemäss Richter ist im Bundesrecht nur der 1. August als Feiertag definiert und muss für Mitarbeitende im Stundenlohn auch nur dann entschädigt werden, wenn er auf einen Werktag fällt.

Laut Bundesgericht räumt das Arbeitsgesetz den Kantonen zwar das Recht ein, zusätzliche acht Feiertage dem Sonntag gleichzustellen. Ein Entschädigungsanspruch bestehe für diese Tage von Gesetzes wegen aber nicht. Vielmehr sei die Frage in Gesamtarbeitsverträgen oder im Vertrag des einzelnen Angestellten zu regeln. (Quelle: BGE 4A_54/2010 vom 4.5.10)

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Selbständige und unselbständige Tätigkeit für das gleiche Unternehmen möglich

Das Bundesgericht hat entschieden, dass für das gleiche Unternehmen sowohl selbständig als auch unselbständig gearbeitet werden kann. Wird das Unternehmen von der SUVA geprüft und akzeptiert sie diesen Zustand, so ist dieser Entscheid auch für die AHV verbindlich. (Quelle: BGE 9C_219/2009 vom 21.8.09)

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Sponsoringleistungen sind zu versteuern

Gemäss MWSt-Gesetz sind Sponsoringleistungen, die in Form von Naturalien geleistet werden, zu versteuern. Dabei muss jede Vertragspartei ihre Leistungen zu jenem Wert versteuern, wie sie einem Dritten verrechnen würde.

Zum Beispiel hätte ein Sportgeschäft, das einer Fussballmannschaft Fr. 10'000.– für Bekleidung als Sponsoringbeitrag überlässt, der Fussballmannschaft eine Rechnung dafür zu schreiben. Im Gegenzug muss die Fussballmannschaft dem Sportgeschäft eine Rechnung für Werbeleistung in der Höhe von Fr. 10'000.– schicken.

Erhält der Sponsoringgeber keine Gegenleistung in Form von Werbung für seine Naturalspende, so muss der Spender seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Übersteigt die Naturalleistung Fr. 500.– pro Jahr und Empfänger, so muss das Produkt als Eigenverbrauch versteuert werden.

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Videoanlagen – erlaubt oder nicht?


Immer mehr private Unternehmen installieren Videoanlagen, innerhalb- und ausserhalb ihrer Firmengebäude. Zweck dieser Anlagen ist vor allem der Schutz von Mitarbeitern und die Bekämpfung von Vandalismus.

Die Videoüberwachung von privaten Unternehmen ist durch das Datenschutzgesetz des Bundes geregelt. Dabei gilt, dass die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden müssen, unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.

Grundsätzlich sind Videoüberwachungssysteme nur erlaubt, wenn

  • die Videoüberwachung durch die Zustimmung der betroffenen Personen oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt wird.
  • die Videoüberwachung geeignet und nötig ist, den Schutz der Personen oder Sachen zu erreichen. Falls andere Systeme wie Alarmanlagen ebenfalls zweckmässig sind, sind diese anzuwenden.

Die Datenschützer zählen zahlreiche Regeln auf, die bei der Installation beachtet werden müssen. Unter anderem muss mit Hinweisschildern informiert werden und die Daten müssen vor Unbefugten geschützt werden.

Sowohl der Datenschützer des Bundes, als auch der des Kantons Zürich haben nützliche Leitfaden betreffend den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Videoüberwachung veröffentlicht.

Obwohl rechtlich nicht zwingend, ist den Betreibern von Videoanlagen zu empfehlen, ein Reglement für den Betrieb der Anlage zu erstellen, in dem vor allem auch geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Zugriff auf die aufgenommenen Daten hat und an wen die Daten weitergegeben werden dürfen. (Quelle: Eidg. Datenschutz- u. Öffentlichkeitsberater)

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Worum geht es eigentlich beim Kapitaleinlageprinzip?

Die Unternehmenssteuerreform II des Bundes, die im Rahmen der Volksabstimmung 2008 angenommen wurde, ist ab Anfang 2009 schrittweise in Kraft getreten. Die Einführung des sog. Kapitaleinlageprinzips erfolgt am 1. Januar 2011.

Dabei können Aktionäre durch die von ihnen geleisteten Kapitaleinlagen – zusätzlich zum einbezahlten Aktienkapital – neu steuerfrei an sich selber zurückführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Beteiligten nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Aktienkapital. Das heisst, dass ab 1. Januar 2011 Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven verrechnungssteuer- und einkommenssteuerfrei an die Aktionäre zurückgeführt werden können. Ab diesem Zeitpunkt muss somit bei jeder Ausschüttung bestimmt werden, ob sie steuerbar aus Gewinnreserven oder steuerfrei aus Kapitalreserven stammt.

Die Beweislast für die steuerfreie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen liegt bei den Aktionären als Leistungsempfänger. Dabei sind sie auf die Dokumentation der leistenden Gesellschaft angewiesen. Die verrechnungssteuerlichen Vorschriften verlangen, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz auf einem separaten Konto ausgewiesen werden müssen.

Da das Kapitaleinlageprinzip alle Kapitaleinlagen umfasst, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, müssen diese ‹alten Einlagen› durch die betroffenen Gesellschaften nachträglich erhoben werden. Der Entwurf des Kreisschreibens sieht vor, dass Reserven aus Kapitaleinlagen, welche durch Einlagen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis und mit Geschäftsjahr 2010 bzw. 2009/2010 geäufnet wurden, bis spätestens am 30. Juni 2011 der ESTV gemeldet werden können. Die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen werden durch die Steuerbehörde geprüft. Sie teilt dann den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen der einreichenden Gesellschaft mit. Im Streitfall kann eine anfechtbare Verfügung beantragt werden und gestützt auf diese steht der Rechtsmittelweg offen. Es ist anzunehmen, dass eine verspätete oder Nicht-Meldung zu einer Verwirkung der Qualifikation als Reserve aus Kapitaleinlage führen wird.

Im Einzelfall dürfte es schwierig sein, die ‹Geschichte› einer Kapitaleinlage einer Gesellschaft auf eine so lange Zeit zurück vollständig nachzuzeichnen. Jede Bewegung, die das Eigenkapital der Gesellschaft in Vergangenheit berührt haben könnte, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen und Sanierungen, ist aufzuzeichnen und steuerlich so zu qualifizieren, ob sie zu einer Veränderung des Reservetopfs der Kapitaleinlage geführt hat.

Ob eine Reserve als solche aus Kapitaleinlage oder als übrige Reserve qualifiziert wird, macht grosse Unterschiede auf die Einkommens- und Verrechnungssteuer aus. Deshalb ist AGs, GmbHs und Genossenschaften zu empfehlen, eine Bestandesaufnahme des Kapitals vor dem 30. Juni 2011 vorzunehmen und der Steuerverwaltung zu melden.  Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können nicht untätig sein und müssen sich aus Haftungsgründen und aus Schutz vor künftigen Steuerschaden mit dem Kapitaleinlageprinzip auseinandersetzen.

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Betrug im Internet nicht immer strafrechtlich geschützt

Wird im Internet bei Auktionen Waren gekauft oder verkauft, so hat sowohl der Bieter als auch der Anbieter eine gewisse Verantwortung, die Seriosität des anderen zu prüfen.

Unterlässt das Opfer eines Betrugs die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen, so entfällt der Schutz des Betrugstatbestands. Es ist zum Beispiel fahrlässig, wenn der Bieter einer Internetauktion die Seriosität eines professionellen Anbieters nicht überprüft, der noch keinerlei Bewertungen hat und eine direkte Vorauszahlung verlangt, obwohl die Internetplattformen zum Schutz vor Betrugsversuchen treuhänderische Zahlungsmodalitäten anbieten. (Quelle: BGE 6B_147/ 2009 vom 9.7.2009)

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Arbeitszeiten dürfen vom Vorgesetzten überwacht werden


Der Arbeitgeber darf kontrollieren, ob seine Mitarbeitenden ihren Arbeitsvertrag erfüllen. Er darf auch überprüfen, ob das geforderte Pensum erreicht wird oder nicht.

Die Kontrolle durch den Vorgesetzten muss aber geeignet sein, die nötigen Informationen zu liefern. Der Datenschutz am Arbeitsplatz darf dabei nicht verletzt werden. Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes gibt auf www.edoeb.admin.ch detailliert Auskunft über geeignete Überwachungsmethoden.

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Produktsicherheitsgesetz tritt Anfang Juli in Kraft


Am 1. Juli tritt das neue Bundesgesetz und die Verordnung über die Produktesicherheit in Kraft. Das neue Gesetz ist auf dem gleichen Schutzniveau wie die EG-Richtlinien. Zusätzlich wurde der Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes ausgedehnt auf Produkte allgemein. Das bedeutet, dass gemäss der EG-Richlinie über allgemeine Produktsicherheit ein Konsum-Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden darf, wenn Hersteller und Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte Produktgefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern.

Für die Anwendung des Gesetzes besteht eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2011. (Quelle: Eidg. Volkswirtschaftsdept.)

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