Fidfinvest Newsletter August
2010 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

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| - Privatanteile
mehrwertsteuerlich neu geregelt |
| - Darlehen innerhalb der
Familie |
| - Einvernehmliche Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses formfrei möglich |
| - Was ist Mobbing, was ist ein
Arbeitskonflikt? |
| - Ferienhäuser von
Einzelunternehmern nicht mehr steuerbar |
| - Schriftliche Regelung bei der
zweiten Säule von Konkubinatspartnern nötig |
| - Lohn des Willensvollstreckers
ist zwingend |
| - Rückgabepflicht beim
Auftrag |
| - Mehrwertsteuer für Konsumenten
inbegriffen |
| - Steuerumgehung bei Kapitalbezug
von Alterskapital |
| - «Eigene Aktien» kaufen richtig
gemacht |
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Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres
Fidfinvest Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft
senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.fidfinvest.ch.
Wir
wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
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den Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
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Privatanteile mehrwertsteuerlich
neu geregelt
Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz hat sich auch die Besteuerung von
Leistungen an das eigene Personal geändert. In einem Entwurf der MWSt-Info
definiert die Steuerverwaltung neu folgende Tatbestände:
- die Sonderregelung für Luxusfahrzeuge wurde aufgehoben.
- die steuerbare Abgeltung einer Standgebühr für
Verpflegungsautomaten wurde ebenfalls aufgehoben. Neu unterliegen die Umsätze von
Verpflegungsautomaten dem Satz von 2.4%.
- die Besteuerung für Personalvergünstigungen wird neu hauptsächlich
über den Lohnausweis geregelt. Das heisst, dass jene Vergünstigungen an
die Mitarbeitenden, die branchenüblich sind, nicht mehr auf dem
Lohnausweis aufgeführt werden müssen und deshalb auch bei der MWSt.
nicht mehr zu Aufrechnungen führen.
- Vergünstigungen an das eigene Personal galten bisher als
Eigenverbrauch im Sinne einer Vorsteuerkorrektur. Neu gelten sie als
Umsatz. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die mittels Saldo- und
Pauschalsteuersatz abrechnen, die Personalvergünstigungen neu versteuern
müssen.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, MWSt-Info 08,
Entwurf) |
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Darlehen innerhalb der Familie
Stellt
ein Ehegatte dem anderen Geld aufgrund eines Darlehensvertrages zur
Verfügung, so ist das kein Beitrag an den Unterhalt der Familie. Für die Verzinsung und Kündigung
gelten folglich Regeln wie für ein normales Darlehen, geregelt im
Obligationenrecht ab Art. 313. Ein verzinsliches Darlehen unter Ehegatten
führt weiter zu keinem Mehrwertanteil bei einer Scheidung.
Hingegen
wird die Rückzahlungsregel vom gewöhnlichen Darlehen gemildert, indem der
Ehepartner bei ernsten Rückzahlungsproblemen neue Fristen verlangen
können.
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Einvernehmliche Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses formfrei möglich
Trennen sich Arbeitgeber und Mitarbeitender einvernehmlich, so kann das
formfrei geschehen. Es ist aber nicht möglich, den zwingenden gesetzlichen
Kündigungsschutz zu umgehen. Verzichtet eine Partei auf Ansprüche
aus dem zwingenden Recht, so ist ein Aufhebungsvertrag nötig, bei dem beide Parteien
Konzessionen machen.
(Quelle: BGE 4A_103/2010 vom
16.3.2010) |
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Was ist
Mobbing, was ist ein Arbeitskonflikt?
In einem Entscheid
vom Mai 2010 definiert das Bundesgericht die Voraussetzungen für
Mobbing:
- Mobbing umfasst wiederholte feindselige Handlungen einer oder mehrerer Personen mit dem Ziel, den Betroffenen am
Arbeitsplatz zu isolieren.
- Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit die Destabilisierung der
Persönlichkeit bewirken, auch wenn sie für sich genommen geringfügig
sind.
Mobbing liegt nicht vor, wenn mehrere Mitarbeitende von Übergriffen und
unangebrachten Handlungen betroffen sind. Solche Angriffe von Vorgesetzten
oder Mitarbeitern gelten als Teil eines Arbeitskonflikts. Mobbing muss
deutlich zur Isolierung einer einzelnen Person beitragen.
Stellt
der Arbeitgeber selber oder durch Informationen Dritter fest, dass ein
Arbeitskonflikt zu Mobbing übergeht, ist Handeln nötig. Andernfalls
verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht.
Die Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers umfasst den Schutz der körperlichen und geistigen
Integrität des Arbeitnehmenden. Mobbing setzt nicht nur die
Leistungsfähigkeit der gemobbten Personen herab, sondern beeinträchtigt
auch deren psychische und eventuell auch physische Gesundheit. Der
Arbeitgeber hat bei Verdacht auf Mobbing mit den entsprechenden Massnahmen
einzugreifen. (Quelle: BGE 4A_23/2010 vom 17.5.2010) |
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Ferienhäuser
von Einzelunternehmern nicht mehr steuerbar
Bis anhin
galten Ferienhäuser von Einzelunternehmern als Teil des Unternehmens. Die
Folge davon war, dass Mieteinnahmen aus den Ferienhäusern als
Hotelleistungen eingestuft wurden und der Mehrwertsteuer unterlagen. Neu
ist das nur noch zulässig, wenn das Ferienhaus auch für die direkten
Steuern als Geschäftsvermögen gilt. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung,
MWSt-Info 08, Entwurf)
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Schriftliche Regelung bei der zweiten Säule
für Konkubinatspartner nötig
Viele Pensionskassen
verlangen, dass die Begünstigung von Konkubinatspartnern schriftlich geregelt sein muss. Diese Anforderung muss
gemäss Bundesgericht unbedingt erfüllt sein, wenn Geld zugunsten eines
Konkubinatspartners ausbezahlt werden soll. Eine Frau klagte vor
Bundesgericht, weil die Pensionskasse ihr nichts auszahlen wollte. Die
Pensionskasse argumentierte, dass ihr die schriftliche Begünstigung
zugunsten der Frau fehlte. Das Bundesgericht gab der Pensionskasse recht
und wies darauf hin, dass eben bei Konkubinaten die freie Willensbildung
der Partner auch bei der zweiten Säule gelte und deshalb Schriftlichkeit
verlange. (Quelle: BGE 9C_3/2010 vom 31.3.2010) |
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Lohn des Willensvollstreckers ist
zwingend
In vielen Erbfällen wird ein Willensvollstrecker vom Erblasser via
Testament beauftragt, den letzten Willen zu vollziehen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist geregelt und kann vom
Erblasser nicht ausgeschlossen werden.
Der
Anspruch auf die Vergütung ist bundesrechtlicher Natur und richtet sich nach Bundesrecht, d.h. die kantonalen Honorarordnungen
gelten nicht.
Wenn der Erblasser eine zu tiefe Entschädigung
bestimmt hat, kann sie vom Willensvollstrecker angefochten werden. Ebenso
können die Erben eine Ermässigung geltend machen.
Der wichtige
Faktor zur Honorarberechnung ist der effektive Arbeitsaufwand. Auch
Kriterien wie die Schwierigkeit, der Umfang und die Dauer des Auftrages
werden berücksichtigt. Von Pauschalrechnungen ist abzuraten.
Das
Honorar und die Spesen sind meistens bei Beendigung der Tätigkeit
zu zahlen. Bei einer länger dauernden Tätigkeit kann der
Willensvollstrecker jedoch selbständig zulasten des Nachlasses
Akontozahlungen beziehen.
Der Willensvollstrecker ist zur
periodischen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über
seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung
verpflichtet.
Vergütung und Spesenersatz stellen Erbgangsschulden
dar. Daraus folgt unter anderem, dass für sie neben der Erbschaft
grundsätzlich auch die Erben persönlich solidarisch haften. Im Streitfall legt der ordentliche Richter die Höhe der
Vergütung und den Spesenersatz fest. |
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Rückgabepflicht
beim Auftrag
Werden Aufträge angenommen, so ist der Beauftragte verpflichtet, alles,
was ihm infolge des Auftrags aus irgendeinem Grund zugekommen ist,
jederzeit zurückzugeben.
Der Auftrag gilt erst als beendet, wenn
die Rückgabepflicht erfüllt ist. Die Beteiligten können also nicht mit der
Rückgabe warten, bis das Honorar bezahlt ist. Das Gegenteil ist der Fall:
das Honorar wird erst geschuldet, wenn die Rückgabepflicht erfüllt
ist.
Die Rückgabepflicht gilt auch für Unterlagen, Daten,
Gegenstände usw., welche der Beauftragte von Dritten im
Rahmen der Durchführung des Auftrags erhalten hat.
Arbeits- oder
Hilfsmittel wie z.B. Notizen, Skizzen, Berechnungen, usw., welche der
Beauftragte selber angefertigt hat, müssen nicht zurückgegeben werden.
Handelt es sich um Datensammlungen, wie Programme oder Codes, so empfiehlt
sich, schriftlich zu vereinbaren, wer welche Rechte an den Daten hat und
wie vorzugehen ist, wenn der Auftrag frühzeitig gekündigt
wird.
Überlassene Unterlagen und Daten dürfen nur zum eigenen
Gebrauch kopiert werden. Die Kopien müssen nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung vernichtet werden. Elektronische Datensätze sind so zu
löschen, dass sie nicht rekonstruierbar sind.
Das gilt auch, wenn
das Auftragsverhältnis vorzeitig abgebrochen wird oder es gar nicht zu
einem Auftrag kommt.
Stirbt der Auftraggeber, so besteht die
Rückgabepflicht auch gegenüber den Erben oder Rechtsnachfolgern. |
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Mehrwertsteuer für Konsumenten im Preis
inbegriffen
Wird die Mehrwertsteuer in einem Vertrag nicht
speziell erwähnt, gilt sie für Konsumenten als im Preis
inbegriffen.
Nicht so unter Geschäftsleuten. Dort kommt es darauf
an, was branchenüblich ist. Teilweise sind Nettopreise üblich, zu denen
noch die Mehrwertsteuer hinzukommt. |
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Steuerumgehung
bei Kapitalbezug von Alterskapital
2006 wurde das BVG
revidiert und der Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit neu geregelt.
Gemäss BVG dürfen Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als
Kapital zurückgezogen werden, die sog. Bezugssperre. Umstritten bei dieser
Bestimmung ist, ob die Bezugssperre nur für das als Einkauf eingelegte
Kapital gilt oder auch das Kapital betrifft, das vor dem Einkauf schon
vorhanden war.
Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat nun ein erstes
Urteil in dieser Frage gefällt. Es beurteilte den Fall eines Pflichtigen,
der innerhalb von drei Jahren gestaffelte Einkäufe von Fr. 80'000 tätigte.
Im Jahr nach dem letzten Einkauf bezog er Kapital von Fr. 430'000. Das
restliche Alterskapital von Fr. 80'000 zuzüglich Fr. 3'000 Zinsen liess er
sich als Rente auszahlen.
Das Verwaltungsgericht Thurgau entschied,
dass dieses Vorgehen eine Steuerumgehung ist. Es verbot, die getätigten
Einkäufe als Abzug zuzulassen. Ob der Entscheid an das Bundesgericht
weitergezogen wird, ist nicht bekannt.
(Quelle: Thurgauer
Verwaltungsgericht, Entscheid vom 12.8.2009)
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«Eigene Aktien» kaufen richtig
gemacht
«Eigene Aktien» sind Aktien, welche sich im Besitz
des Unternehmens befinden. Gemäss Obligationenrecht darf eine
Aktiengesellschaft unter gewissen Voraussetzungen «eigene Aktien» auch
kaufen. Der Kauf von «eigenen Aktien» kann aus Gründen der
Kapitalherabsetzung oder Mitarbeiterbeteiligung in Betracht gezogen
werden.
Für kleinere Gesellschaften ist der Kauf eigener Beteiligungsrechte
manchmal auch der einzige Weg, sich von einem ungeliebten Aktionär zu
lösen. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieser Vorgang nicht ohne
Schwierigkeiten. Denn einerseits gibt es die Bestimmungen des
Obligationenrechts, welche das Ausmass des Rückkaufs festlegen,
andererseits sind aktienrechtliche Prinzipien wie das
Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre und das Verbot der Einlagerückgewähr
zu beachten.
Weil der Kauf «eigener Aktien» das Haftungskapital reduziert, legt das
OR strenge Vorschriften für den Kauf vor.
Kauft eine Gesellschaft «eigene Aktien» ohne ihr Kapital herabzusetzen,
gelten folgende Vorschriften:
«Eigene Aktien» dürfen nur bis maximal 10% des Aktienkapitals
gehalten werden oder
zeitlich beschränkt auf zwei Jahre bis zu
20%.
Die Haltefrist für die Aktien beträgt 6 Jahre ab
Kaufdatum.
Wird die Haltefrist überschritten oder mehr Aktien als im OR geregelt
gekauft, dann muss für den Kauf Verrechnungssteuer bezahlt werden.
Verrechnungssteuer ist grundsätzlich auf der Differenz zwischen
Nominalwert und Kaufpreis der Aktien geschuldet. Schuldnerin der
Verrechnungssteuer ist die Gesellschaft, welche die «eigenen Aktien»
erworben hat.
Die Verrechnungssteuer wird dann auf den Empfänger der steuerbaren
Leistung, also der Verkäufer der Aktien überwälzt. Hier beginnen in der
Praxis oftmals die Schwierigkeiten; z.B.:
Der Verkäufer ist nicht bekannt, weil sich die Gesellschaft z.B. an
der Börse «eigene Aktien» beschafft hat.
Der Wohnsitz des
Verkäufers ist nicht bekannt.
Kann die Verrechnungssteuer nicht auf den Verkäufer überwälzt werden,
wird die dem Verkäufer zugeflossene Leistung dem Unternehmen als
Nettoleistung qualifiziert und die Verrechnungssteuer wird «ins Hundert»
gerechnet. Die Folge davon ist eine definitive Verrechnungssteuerbelastung
von 53,8% anstelle der normalerweise geschuldeten 35%. Die Steuerschuld
ist den Reserven zu belasten und kann somit nicht vom steuerbaren Gewinn
in Abzug gebracht werden.
Der Kauf «eigener Aktien» ist nicht ohne Stolpersteine. Wir sind gerne
für Sie da. |
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